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§  82   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955
Beachte:
   Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie dieHinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus denTextanmerkungen ersichtlich.
Text:
 

Vergütung für Mitwirkung an fremden Aufgaben

 

§ 82. (1) Soweit die Versicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Durchführung der Unfall- und Pensionsversicherung bei einem anderen Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus den Beiträgen zu diesen Versicherungen in der Höhe eines Hundertsatzes der abgeführten Beiträge. Das Nähere wird durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales geregelt, dabei ist die Höhe des Hundertsatzes unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kostenrechnung festzusetzen. Für die Einhebung der Zusatzbeiträge fällt keine Vergütung an. (BGBl. Nr. 648/1977, Art. I Z 6) - Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1978; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. I Z 18, Ü. Art. VI Abs. 2) - 1.1.1980; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. I Z 24) - 1.1.1981; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. I Z 28) - 1.1.1988; (GBGl.Nr.411/1996, Art. I Z 82) - 1.8.1996.

(2) Soweit die Versicherungsträger auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Vereinbarungen zur Einhebung von Beiträgen, Umlagen und dgl. für öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Einrichtungen verpflichtet sind und in diesen Vorschriften oder Vereinbarungen nicht schon eine Entschädigung festgesetzt ist, gebührt ihnen zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt. (GBGl. Nr.411/1996, Art. I Z 82) - 1.8.1996.

(3) Soweit der Hauptverband an der Durchführung dem Arbeitsmarktservice bzw. der Arbeitslosenversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten auf automationsunterstütztem Weg mitwirkt, erhält er zur Abgeltung der ihm daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bzw. des Arbeitsmarktservice. Diese ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Kostenrechnung festzulegen. (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 37) - 1.1.1992; (BGBl. Nr. 314/1994, Art. 1 Z 7) - 1.1.1994; (GBGl. Nr. 411/1996, Art. I Z 83) - 1.1.1994.

(4) Soweit die Versicherungsträger zur Mitwirkung an der Durchführung der den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 verpflichtet sind, gebührt ihnen zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt. (BGBl. Nr. 832/1995, Art. VI Z 2) - 1.1.1996.